Allgemeine Geschäfts­bedingungen für das Up To 11-Festival 2023

1. Allgemeine Bestimmungen

Veranstalter
One Louder Events, Am Hartholz 3, D-82239 Alling

 

Geltung der AGB
Das Up To 11-Festival findet im Wotufa-Saal (Ziegenrücker Straße 6) in Neustadt / Orla statt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Gelände. Die Veranstaltung findet am 28.12.2023 statt. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter „One Louder Events“ („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Parkordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt.

Es gelten die Datenschutzbestimmungen des Veranstalters.

 

Begriffsbestimmungen

Veranstaltung: Die Veranstaltung „Up To 11-Festival“ besteht aus der Gesamtheit der Programmabfolgen, sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur Veranstaltung.

Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche eingezäunte Flächen der Wotufa.

 

Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

Tickets sind ausschließlich bei eventim oder Veranstalter zu erwerben. Es gelten für den Erwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CTS eventim. Diese sind unter AGB Eventim.de abrufbar. Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.

Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn: gegen den Dritten besteht ein Hausverbot das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis, zzgl. etwaiger Gebühren, angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte. Es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.

Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.

 

Einlass; Einlasskontrolle
Der Zutritt ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen (im folgenden „Wristband“ genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Wristband eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen.
Unverschlossene Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet. Dieses Wristband kann vom Veranstalter mit der Fähigkeit zum digitalen und kontaktlosen bezahlverfahren ausgestattet werden.

Beim Zutritt zum Saal kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Saals eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

Vor der Bühne, ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

 

Verbotene Gegenstände
Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten; Glasflaschen jeder Art,Dosen, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll, Shirts von Bands mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

Ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

Außerdem  sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt: jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen), Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.

Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

 

Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Gelände gilt die Hausordnung Betreibers und Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Gelände: verbotene Gegenstände (Ziff. 8) mitzuführen, körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben, Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen.
Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Gelände grundsätzlich untersagt.
Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühne, Traversen oder ähnliches zu klettern.
Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Gelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Up To 11-Festival eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Gelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

Vor der Bühne ist ausreichend Platz für alle Besucher des Up To 11-Festival.. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

 

Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

Wird das Up To 11-Festival abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
Das Up To 11-Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Up To 11-Festival sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Up To 11-Festival aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Aufgrund des SarsCov2 Virus und der damit in Verbindung stehenden Covid19 Erkrankung ist unsicher, ob Veranstaltungen im Jahr 2023 stattfinden können. Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des SarsCov2 Virus gelten die vorstehenden Ziffern 1.11.1 und 1.11.2. Sie gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund des SarsCov2 Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass ein Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch von Konzerten auf dem Gelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Up To 11-Festival gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf Social Media (Facebook, Instagram) bekannt geben.

 

Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass beim Up To 11-Festival, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor der Bühne zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

 

Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren haben keinen Zutritt zum Event .Kinder und Jugendliche im Alter von 6-16 dürfen das Event in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nicht mehr im Saal aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.

Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

 

Haftungsbeschränkung
Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

 

Recht am eigenen Bild
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Up To 11-Festivals, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

 

Anwendbares Recht; Sonstiges
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Es gelten unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung, der Veranstalter behält sich vor Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen werden nur in solchen nachbezeichneten besonderen Fällen vorgenommen. Zu diesen Fällen gehören insbesondere Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie veränderte Vorgaben der örtlich zuständigen Behörden. Derartige Änderungen kann widersprochen werden. Ein Widerspruch muss fristgerecht binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Veranstalter eingehen.

 

Hausrecht
Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Gelände aus. Er kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Anweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten.

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Facebook- und Instagram-Seite. Bei Zuwiderhandlung gegen die Besucher- und Parkordnung oder wenn ein Verstoß gegen die Besucher- und Parkordnung bevorsteht, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Die Eintrittskarte, das Festivalbändchen oder sonstige Zutrittsberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprüche gegen Jedermann vor, der schuldhaft auf dem Festivalgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Besucher auf dem Festivalgelände eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches (insbesondere aber nicht abschließend: Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung, Betrug, Verletzung der Markenrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte des Veranstalters etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Gelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

Den Weisungen des Ordnungspersonal ist unbedingt Folge zu leisten.

 

Zugang / Fahrzeuge / Personenkontrollen
Der Zugang und Aufenthalt auf dem Gelände ist nur mit gültiger und nicht entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung oder mit entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung und gültigem, unversehrtem Original Wristband erlaubt. Die Zugangslegitimationen sind unaufgefordert vorzuweisen.

Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt, die Zuweisung ist verbindlich, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nicht. Bei Verlassen des Platzes besteht keine Garantie auf eine Rückkehrmöglichkeit zum selben Ort. Der Platz darf nur zur Ankunft oder Abfahrt befahren werden. Es ist auf dem gesamten Gelände mit angepasster Schrittgeschwindigkeit zu fahren, nicht notwendige Fahrbewegungen sind untersagt. Die Befahrbarkeit der Wege ist witterungs- und bodenabhängig. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote angeordnet werden. Aus Sicherheitsgründen kann ausnahmsweise der Umzug auf eine andere Stellfläche angeordnet werden. Auf dem ganzen Festivalgelände gilt die StVO.

Das Ordnungspersonal ist ermächtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf das Gelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Treckern und sonstigem schweren Gerät befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Geländes schwer zu beschädigen. Für Schwerlastfahrzeuge gibt es nach Anmeldung einen eigenen Parkbereich.

 

Allgemeine Verhaltensregeln / Verbotene Gegenstände
Grundsätzlich gilt, dass sich jeder Besucher so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Personen ist verboten. Es ist untersagt, Gegenstände auf andere Besucher zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, Sachen zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen.

Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Megaphone, Drohnen, Shirts (von Bands) mit rechtsradikalem Hintergrund, Brennholz, Sperrmüll sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art (zusammen "Verbotene Gegenstände") dürfen nicht auf das Gelände gebracht oder dort verwendet werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters darf niemand Foto-, Film-, Videokameras, Drohnen oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das Festivalgelände bringen oder dort nutzen. Der Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich untersagt. Untersagt ist auch die Herstellung von Bild-, Bild- Ton- bzw. Tonaufnahmen mit gebräuchlichem Equipment (Handykamera, GoPro etc.) soweit die Aufnahmen nicht ausschließlich privaten nicht gewerblichen Zwecken dienen.

Es ist untersagt, ohne schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z. B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

 

Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege
Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind frei zu halten. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.

 

Rechte am eigenen Bild / Einwilligung
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien des Veranstalters zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung in allen eigenen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Up To 11-Festivals. Diese Daten können zur journalistischen Auswertung genutzt werden.

 

Haftung
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen, ausgenommen davon sind Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

 

Sicherheitshinweise
Die Besucher sind verpflichtet die Sicherheitshinweise des Veranstalters zu beachten.

2. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016 hier:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: markus.grau@hbs-elektro.de. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.